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Vermieten Sie eine Wohnung zu einem Preis, der deutlich unter der üblichen Marktmiete liegt, kann dies ein Indiz für das Fehlen der Überschusserzielungsabsicht sein, womit das Finanzamt den Verlustabzug aus der Vermietung verweigern wird. Zu diesem Indiz müssen allerdings noch andere Umstände hinzukommen, um die Überschusserzielungsabsicht konkret verneinen zu können. Diese Umstände müssen die gesamte Situation als ungewöhnlich kennzeichnen.
Beispiel: Sie vermieten eine Wohnung an Ihr Kind. Die Miete liegt erheblich unter der Marktmiete. Sie haben zudem die Nebenkostenregelung getroffen, dass die Nebenkosten zwischen Ihnen und Ihrem Mieter einvernehmlich ohne konkrete Aufteilung abgerechnet werden. Eine Regelung über Reinigungs- und Gartenarbeiten wurde überhaupt nicht getroffen.
Ein wie im Beispiel beschriebener Mietvertrag hält dem Fremdvergleich nicht statt. Hier würden die Gesamtumstände für die Verneinung der Überschusserzielungsabsicht sprechen, da ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung und der vereinbarten Miete besteht.