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Von Zeit zu Zeit passt das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen an. Bei der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat sich am Gesetz seit der letzten Aktualisierung vor fast drei Jahren nichts geändert. Dafür hat der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren neue Fragen beantwortet - fast durchweg im Sinn der Steuerzahler.
Diese Urteile sind jetzt in das Schreiben des Ministeriums eingearbeitet worden, sodass die Finanzämter nun mehr Leistungen für den Steuerbonus anerkennen. Das Schreiben enthält wie bisher eine lange Liste mit Beispielen zu begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Die neue Fassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Haushaltsbegriff: Der Begriff "im Haushalt" kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die Leistung dem eigenen Grundstück dient. Der dazu notwendige unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Funktionsprüfung: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es ist nicht erforderlich, dass eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme unmittelbar folgt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Rein gutachterliche Tätigkeiten wie zum Beispiel eine Wertermittlung, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind dagegen weiterhin nicht begünstig.
Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Wird die Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall dagegen als eigenständige Leistung vergütet, ist sie nicht begünstigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.
Haustierbetreuung: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, hat nun auch Anspruch auf den Steuervorteil, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Leistungen außerhalb des Haushalts, insbesondere die Unterbringung in einer Tierpension, sind jedoch weiterhin nicht begünstigt.
Erschließungskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch laut dem Schreiben nicht begünstigt. Diesen letzten Punkt hat der Bundesfinanzhof allerdings anders bewertet.
Arbeitskostenschätzung: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Ministerium nicht in vollem Umfang in sein aktualisiertes Schreiben übernommen. Während die Richter keine Einwände gegen eine sachgerechte Schätzung der Arbeitskosten haben, sofern sich diese nicht aus der Rechnung eindeutig ergeben, hält das Ministerium weiter daran fest, dass eine Schätzung der Arbeitskosten grundsätzlich nicht zulässig ist.