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Erneuerung einer Einbauküche

Die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung können ab 2017 nicht mehr sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden.

Bisher war es in der Regel möglich, die Kosten für die vollständige Erneuerung der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung zumindest teilweise sofort als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Zumindest die Ausgaben für Spüle und Herd hat das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand anerkannt. Doch nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, ist damit jetzt Schluss.

Im August 2016 hatte der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass die Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ist. Damit sind die Kosten für die Erneuerung, auch soweit es Spüle und Herd betrifft, grundsätzlich über 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Auch wenn das in vielen Fällen eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist, muss die erzwungene Abschreibung nicht zwingend immer von Nachteil sein. Insbesondere dann, wenn dadurch die Entstehung von anschaffungsnahem Aufwand vermieden wird, der über die gesamte Gebäudenutzungsdauer abzuschreiben wäre.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits bekannt gegeben, dieses Urteil künftig generell anwenden zu wollen. Gleichzeitig hat das Ministerium aber auch eine Übergangsregelung geschaffen. Für Steuererklärungen der Jahre bis einschließlich 2016 sollen die Finanzämter nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Vermieters die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, nach der die Spüle und ein angemessener Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt werden und deren Erneuerung oder Austausch damit zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führt. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt allerdings nur bei einer Erstveranlagung.

 
[mmk]
 
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