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Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Finanzgerichts Hamburg ist die Finanzverwaltung gezwungen worden, ihren Standpunkt zum Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu überdenken. Der Vorsteuerabzug ist zwar nicht generell wieder eingeführt worden, doch in folgenden Fällen gewährt die Finanzverwaltung Aussetzung der Vollziehung, d.h. die betroffenen Unternehmen müssen zunächst nicht die höhere Umsatzsteuer zahlen. Achten Sie aber darauf, dass Sie in einer Anlage zu der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zu der Umsatzsteuerjahreserklärung mitteilen, inwieweit Sie von der nachfolgenden Regelung Gebrauch machen.
· Bei den Übernachtungskosten des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter kann ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsrechnungen geltend gemacht werden, wenn die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt worden ist. Beachten Sie, dass es nach einer neuen Gerichtsentscheidung entgegen den Verwaltungsanweisungen nicht ausreichend ist, wenn nur der Steuersatz und der Steuerbetrag angegeben wird. Die Rechnung muss immer zusätzlich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausweisen. Bei den sog. Kleinbetragsrechnungen (bis DM 200) reicht jedoch die Angabe des Steuersatzes.
· Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen des Unternehmers werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16 % der Verpflegungspauschale.
· Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen von Mitarbeitern werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16/116 oder 13,79 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Sie sehen, das Sammeln von Belegen lohnt sich wieder. Dies steht jedoch in einem strikten Gegensatz zu der mit dem Ansatz von Pauschalen bezweckten Vereinfachung. Unproblematisch dürfte es jedoch sein, die Mitarbeiter anzuhalten, dass die Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden.