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Während die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung allenfalls beschränkt abziehbar. Der Bundesfinanzhof sieht in der beschränkten Abziehbarkeit kein Problem und hat daher eine entsprechende Klage abgewiesen. Inzwischen ist dazu nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Arbeitnehmer können daher vorerst Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf diese Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahren beantragen.