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Die Kosten eines Studenten für die Unterkunft am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt in diesem Fall zwar nicht vor, weil der Bundesfinanzhof eine Hochschule nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht. Das ändert aber an der Abziehbarkeit als allgemeine Werbungskosten nichts. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Erststudiums nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung gefällt. Ob der Bundesfinanzhof ohne die Berufsausbildung ebenfalls den Abzug zulassen würde, ist unklar.
Wichtig ist das Urteil aber auch, weil der Bundesfinanzhof sich auch zum Sonderausgabenabzug für die auswärtige Unterbringung eines Studenten geäußert hat. Die Unterkunftskosten können nach dieser Entscheidung nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat. Er ist dann nämlich nicht auswärts untergebracht, meint der Bundesfinanzhof.