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Für die erstmalige Berufsausbildung ist eigentlich kein Werbungskostenabzug möglich, sondern nur ein begrenzter Sonderausgabenabzug. Mit einem kleinen Umweg ist trotzdem der volle Werbungskostenabzug möglich, indem vor dem eigentlichen Berufsziel einfach eine andere, relativ kurze Ausbildung absolviert wird. Der Bundesfinanzhof hat daher auch einer Stewardess den vollen Abzug der Ausbildungskosten zur Pilotin genehmigt. Anders als das Finanzamt akzeptiert der Bundesfinanzhof nämlich durchaus die Ausbildung zur Flugbegleiterin als erstmalige Berufsausbildung.