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Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für einen Dienstwagen, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die nur die Reduzierung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsvorteils auf 0 Euro durch die Zuzahlungen akzeptieren wollte, den darüber hinausgehenden Betrag aber nicht als Werbungskosten anerkannte. Der Kläger hatte höhere Zuzahlungen geleistet, weil sein Arbeitgeber den Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung berechnet hatte. In seiner privaten Einkommensteuererklärung setzte er den Nutzungsvorteil dann aber nach der Fahrtenbuchmethode an, womit der Nutzungsvorteil deutlich niedriger ausfiel.