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Mittlerweile ist für eine doppelte Haushaltsführung unter anderem eine finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt erforderlich. In einem Altfall hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Kind regelmäßig davon auszugehen ist, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.