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Für den Weg zur Arbeit lässt das Gesetz im Normalfall nur Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale zu. Eine Ausnahme gilt für öffentliche Verkehrsmittel, bei denen die tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Das Finanzgericht Thüringen hat nun festgestellt, dass auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Daher können die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch wenn Taxis nicht im gleichen Ausmaß wie Linienverkehr die Straßenauslastung minimieren, sprechen umwelt- und verkehrspolitische Gründe für eine steuerrechtliche Privilegierung, meint das Gericht. Das Finanzamt hat jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.