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Nutzt ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, dann ist der Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten auch dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer dafür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat. Für den Bundesfinanzhof war auch bei dieser Konstellation der Wortlaut des Gesetzes eindeutig, der den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Fahrzeugüberlassung im Rahmen einer Einkunftsart vorsieht.