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Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle sind nur dann durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, wenn der Arbeitnehmer sich auf direktem Weg dorthin begibt. Fährt er dagegen einen Umweg, und sei es nur zur nächsten Tankstelle, erlischt der Versicherungsschutz, so das Landessozialgericht Hessen. Tanken gehört zum persönlichen Lebensbereich, der nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt wird. Dass der Arbeitnehmer für den weiteren Weg zur Arbeit tanken muss, ist für die Entscheidung ohne Belang.