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Der Bundesfinanzhof akzeptierte grundsätzlich den Werbungskostenabzug für den Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers, obwohl der Darlehensvertrag nicht mit der Arbeitgeberin, einer GmbH, sondern deren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen wurde. Auch das Darlehen selbst floss an den Geschäftsführer statt an das insolvenzbedrohte Unternehmen. Doch maßgeblich ist nach Ansicht der Richter der berufliche Veranlassungszusammenhang und der konkrete Verwendungszweck des Darlehens. Trotzdem ist diese Konstruktion nicht zur Nachahmung zu empfehlen, da die notwendigen Nachweise für den Werbungskostenabzug so deutlich schwerer fallen.