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Ein interessantes Steuersparmodell hat jetzt den Segen des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer hatte seinen Pkw an den Arbeitgeber vermietet, der ihn wiederum versichern und instand halten musste und dem Arbeitnehmer für berufliche und private Fahrten zur Verfügung stellte. Der Arbeitnehmer machte sodann den Vorsteuerabzug für den Kauf des Pkw geltend, weil er aus dessen Vermietung umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielte.
Das Finanzamt wollte die Gestaltung so nicht hinnehmen und sah darin Gestaltungsmissbrauch. Doch der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vermietung an den Arbeitgeber unternehmerisch tätig sein und den Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Mietzahlungen an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusehen sind oder nicht.