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Das Finanzgericht München meint, dass für die Frage, ob sich bei doppelter Haushaltsführung der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch am Hauptwohnort befindet, nicht nur die Zahl der Aufenthalte, sondern auch deren jeweilige Dauer maßgeblich ist. Während die Finanzverwaltung regelmäßig mindestens 24 Heimfahrten fordert, ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass auch weniger Heimfahrten im Hinblick auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ausreichen können, um davon auszugehen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen weiterhin am bisherigen Wohnort liegt und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Zu berücksichtigen können Umstände wie die Entfernung zu Ihrem Wohnort, Ihre beruflichen Verpflichtungen und die Dauer Ihrer Aufenthalte sein.