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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das Sie für ehrenamtliche Tätigkeiten nutzen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich nicht um erwerbssichernde Aufwendungen handelt. Als Werbungskosten sind nur Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Werbungskostenabzug nicht als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art gewährt wird.