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Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu wechselnden Baustellen fallen nicht unter die Regelungen zur Entfernungspauschale, wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber organisierten und bezahlten Sammeltransport nutzt. Das Niedersächsische Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich nicht um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Arbeitsstätte im Sinne des Gesetzes ist die regelmäßige Betriebsstätte, während die Fahrten zwischen Betriebsstätte und Baustelle erst an der Arbeitsstätte beginnen. Zudem entstehen durch die Sammeltransporte keinerlei Aufwendungen. Auch die Geltendmachung als Dienstreise kommt nicht in Frage, denn erneut fehlt es an getätigten Aufwendungen.