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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur begrenzt abziehbar. Nur wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen bis 1.200,- Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Ein unbegrenzter Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Daneben fällt das häusliche Arbeitszimmer aber auch nicht in die Wohneigentumsförderung oder die Eigenheimzulage, da es eben gerade kein Wohnraum ist. Entsprechend kann es auch nicht gefördert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Aufwendungen für das Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen sind oder nicht.
Wenn es für Sie also sehr unvorteilhaft läuft, kann es sein, dass Sie sowohl auf den Werbungskostenabzug als auch auf die Eigenheimzulage verzichten müssen. In einem solchen Fall kann man Ihnen nur raten, das Arbeitszimmer wieder Wohnzwecken zuzuführen, indem Sie es mit nicht berufsbezogenen Möbeln ausstatten. Dadurch erreichen Sie, dass der Raum kein Arbeitszimmer mehr ist und unter die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage fällt.