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Wenn Sie an einer beruflichen Fortbildung teilnehmen, können Sie Aufwendungen für Fahrten zu Ihrem Fortbildungslehrgang nur für die Dauer von drei Monaten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen. Dauert Ihr Fortbildungslehrgang länger als drei Monate, können Ihre Aufwendungen nur noch nach den Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt werden. Nach drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen.