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Immer wieder gibt es Schwierigkeiten bei der ertragsteuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen. Besonders problematisch ist es, wenn kurze Zeit nach der Darlehensgewährung noch eine Schenkung stattfand.
Die bisherige Verwaltungsauffassung vermutete dann grundsätzlich eine Abhängigkeit zwischen Darlehen und Schenkung. Diese Vermutung wurde auch nicht dadurch widerlegt, dass die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in mehreren Urkunden festgehalten war.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass allein in der Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit keine unwiderlegbare Vermutung für eine gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge liegt. Ob tatsächlich eine gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.