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Immer wieder gibt es neue Abgrenzungskriterien für die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer als häuslich eingeordnet werden kann. Die neuesten Kriterien der Rechtsprechung zielen auf die Einbindung in die private Lebenssphäre ab. Danach ist ein Arbeitsraum dann als häuslich anzusehen, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in Ihre private Lebenssphäre eingebunden ist. Eine solche Einbindung erfordert nicht zwangsläufig, dass das Arbeitszimmer baulich in Ihren eigentlichen Wohnbereich integriert ist. Vielmehr genügt es, wenn es wegen seiner räumlichen Nähe zu Ihrem Wohnhaus gehört. Dabei ist auf den Umfang des häuslichen Machtbereichs abzustellen. Bei einem Wohngebäude erstreckt sich der Machtbereich auf das gesamte zugehörige Grundstück. Das heisst, dass auch eine an das Wohnhaus angrenzende Garage, die zu von Ihnen zu einem Arbeitszimmer umgebaut wurde, als häuslich einzuordnen ist (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 K 2165/99).