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Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests, das vor dem Einbau des Treppenlifts erstellt wurde. Mit dieser Entscheidung setzt das Finanzgericht Münster die Änderung aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch, mit dem die Attestpflicht gesetzlich verankert wurde.