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Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Medikamenten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil es sich dabei nicht um Krankenversicherungsbeiträge handelt. Ein Ehepaar argumentierte vor dem Finanzgericht Hamburg nun, dass diese Kosten dann zumindest als außergewöhnliche Belastung ohne zumutbare Eigenbelastung abziehbar sein müssten. Sie seien Teil der Krankenversorgung auf Sozialhilfeniveau, die aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freizustellen sei.
Das Gericht sah das aber anders und hält die zumutbare Eigenbelastung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage für verfassungsgemäß. Gegen das Urteil haben die Kläger nun Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.