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Ab 2012 wurde der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht und vereinheitlicht. Davor, also bis 2011, war der Abzug von mehreren Faktoren abhängig. Für Kinder unter drei Jahren beispielsweise waren Kinderbetreuungskosten nur abziehbar, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Diese Regelung hat das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt und einem Ehepaar den Abzug der Betreuungskosten für zwei der drei Kinder gestrichen, weil nur einer der beiden Elternteile berufstätig und die beiden Kinder noch nicht drei Jahre alt waren.