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Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch.