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Abzweigung des Kindergelds setzt Bedürftigkeit des Kinds voraus

Den Anspruch auf direkte Auszahlung des Kindergelds wegen mangelnder Unterstützung durch die Eltern kann ein Kind nur dann geltend machen, wenn es auch bedürftig ist.

Das Kindergeld kann direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diesen Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds hat das Kind aber nicht, wenn es selbst nicht bedürftig ist. Das Finanzgericht Düsseldorf verweigerte mit dieser Begründung einer Tochter die Abzweigung, weil sie aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung nicht bedürftig sei. Zudem müsse die Mutter mit ihrem eigenen geringen Einkommen noch drei weitere Kinder unterhalten.

 
[mmk]
 
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