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Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer länger andauernden Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. Die vorläufige Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen hoher monatlicher Schulgebühren ist in diesem Fall ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar ist. Entscheidend ist laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz allein, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden ist. Solche Gründe sind auch in anderen Fällen unschädlich, beispielsweise bei einer Schwangerschaft.