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Verzichtet ein Steuerzahler auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß reduzieren. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass selbst getragene Krankheitskosten eines privat Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Beiträge haben, unabhängig davon, ob es sich um einen verbindlichen Selbstbehalt handelt oder um den Verzicht auf die Einreichung bei der Versicherung.