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Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. Eine Krankheit sieht der Bundesfinanzhof dann nicht als vorübergehend an, wenn schon zu Beginn der Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass stattdessen ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung des Kindes in Betracht kommt, wenn das Kind aufgrund der Erkrankung das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten.