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Der Anspruch auf die Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung bewirkt wurde. Bei Ehegatten ist damit auch entscheidend, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden aus Sicht des Finanzamts getilgt werden sollte. Geschiedenen Eheleuten steht eine Erstattung der Vorauszahlungen je zur Hälfte zu, wenn sie die Vorauszahlungen vor der Scheidung ohne weitere Bestimmungen geleistet haben.