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Für die Betreuung eines Familienangehörigen können durch regelmäßige Fahrten hohe Kosten entstehen. Die Aufwendungen dafür sind aber nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie ein Steuerzahler vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfahren hat. Denn niemand hätte ihn gezwungen, die Bestellung zum Betreuer anzunehmen - seine Brüder hatten die Aufgabe bereits abgelehnt -, und so seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Außerdem hätte er möglicherweise einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen gehabt, den er aber gar nicht erst geltend gemacht hat.