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Eltern können die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes selbst steuerlich geltend machen. Die Beiträge können allerdings insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) erfüllt haben. Außerdem kürzen die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den Sonderausgabenabzug.