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Kindergeld trotz verzögertem Referendariatsbeginn

Verzögert sich der Beginn des Referendariats, weil zu viele Bewerber auf zu wenig Plätze kommen, gilt die Ausbildung nur als unterbrochen, und der Kindergeldanspruch bleibt erhalten.

Die eigene Ausbildung eines kindergeldberechtigten Kindes wird nicht dadurch beendet, dass sich der vorgesehene Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst, das Referendariat, verzögert, weil es zu viele Bewerber gibt. In diesem Fall wird die Ausbildung lediglich unterbrochen, nicht aber abgebrochen, wobei nach der Urteilsbegründung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bei einer von vornherein feststehenden Aussichtslosigkeit auf einen Ausbildungsplatz noch nicht einmal eine Pro-forma-Bewerbung erforderlich ist.

 
[mmk]
 
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