Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen

Anders als Steuernachzahlungen und -erstattungen werden Rückforderungen und Nachzahlungen von Kindergeld nicht verzinst.

Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgestellt, dass es eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht gibt: Die Gesetze räumen weder einen direkten Anspruch ein, noch besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Vorschrift analog anzuwenden. Insbesondere § 233a AO gilt nur bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Da auch Kindergeldrückzahlungen nicht zinsbelastet sind, liegt darin keine gleichheitswidrige Benachteiligung.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-12-04 wid-71 drtm-bns 2024-12-04