Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Kosten für künstliche Befruchtung nicht abziehbar

Anders als Verheiratete können nicht verheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht steuerlich geltend machen.

Aufwendungen einer nicht verheirateten, in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für künstliche Befruchtungen können nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Damit besteht ein Unterschied zu verheirateten Frauen, die diese Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hat diesen Unterschied mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen gerechtfertigt: Während die Ehe den besonderen Schutz der Verfassung genießt, gilt dies für nichteheliche Lebensgemeinschaften eben nicht.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-05-05 wid-71 drtm-bns 2024-05-05