Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.

Grundsätzlich dürfen Sie die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Anders sieht es aber aus, wenn der Grund für die künstliche Befruchtung nicht Unfruchtbarkeit, sondern eine frühere Sterilisation zur Empfängnisverhütung ist. In dem Fall war die Unfruchtbarkeit nämlich nicht aus medizinischen Gründen unvermeidbar. Auch bei einer heterologen Insemination sieht der Bundesfinanzhof in den Kosten keine außergewöhnliche Belastung.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-22 wid-71 drtm-bns 2024-11-22