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Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag nicht übersteigen. Lagen die Einkünfte auch nur um einen Euro über dem Grenzbetrag (7.680 Euro pro Jahr für 2004 und 2005), streichen die Familienkassen das Kindergeld komplett. Zwar dürfen von den Einkünften Werbungskosten abgezogen werden, also Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere für den Job notwendige Aufwendungen. Für Sonderausgaben galt das bisher aber nicht, auch nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber gar nicht erst auszahlt.
Hilfe für die Familien kommt jetzt vom Bundesverfassungsgericht: Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes verlangt, dass von den Bezügen und Einkünften nur diejenigen berücksichtigt werden, die auch zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und verfügbar sind, meinen die Verfassungsrichter. Einfacher gesagt können jetzt von den Einkünften auch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, wodurch sich in vielen bisher aussichtslosen Fällen jetzt doch noch eine Anspruchsgrundlage ergibt.
Legen Sie also baldmöglichst Einspruch ein gegen einen Ablehnungsbescheid oder Steuerbescheide (wegen des Kinderfreibetrags), soweit dies noch möglich ist. Ist bereits ein Einspruchsverfahren anhängig, können Sie davon ausgehen, dass zu Ihren Gunsten entschieden wird, denn das Bundesamt für Finanzen hat darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf alle noch offenen Fälle angewendet wird. Günstig sieht es auch aus, wenn Sie bisher noch kein Kindergeld beantragt haben, weil Sie davon ausgegangen waren, dass die Einkünfte Ihres Kindes über dem Grenzbetrag liegen. Denn es gilt die steuerliche Festsetzungsverjährung von 4 Jahren. Sie können also für mehrere Jahre noch rückwirkend Kindergeld beantragen. Beachten Sie dabei, dass der Grenzbetrag für die Einkünfte 2002 und 2003 noch bei 7.188 Euro lag.