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Für bis zu zwei Jahre können Sie die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist ist zwar weiterhin ein Werbungskostenabzug möglich, aber nur dann, wenn Sie Ihren beruflichen Zweitwohnsitz an einen anderen Ort verlegen.
Das Finanzgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Werbungskostenabzug auch dann möglich ist, wenn Ihr Ehegatte - ob berufstätig oder nicht - an den Zweitwohnsitz mitkommt. Allerdings muss für die Anerkennung der Mittelpunkt des Lebensinteresses Ihres Ehegatten zweifelsfrei weiterhin am Hauptwohnsitz liegen.