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Ende der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

Die Berufsausbildung eines studierenden Kindes ist mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit beendet.

Für ein volljähriges Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht dann ein Anspruch auf Kindergeld, den Kinderfreibetrag und die davon abhängigen Steuervergünstigungen (u.a. Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage), wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Betrag von jährlich 13.500 DM nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, nämlich 1.125 DM, wenn das Kind nicht das ganze Jahr über in einer Berufsausbildung steht.

Die Berufsausbildung eines studierenden Kindes ist mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit beendet. Dies gilt auch, wenn das Prüfungsergebnis noch nicht mitgeteilt worden ist. Spätester Zeitpunkt der Beendigung einer Berufsausbildung ist aber in jedem Fall die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 
[mmk]
 
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