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Ende 2008 wurde der Höchstbetrag für die Steuerbegünstigung von Handwerkerleistungen durch das Konjunkturpaket I verdoppelt. Allerdings hat das prompt zu Streit über die Frage geführt, ab wann der verdoppelte Höchstbetrag gilt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der höhere Betrag wie von der Finanzverwaltung und anderen angenommen ab 2009 und nicht schon ab 2008 gilt. Begünstigt sind demnach Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.