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Neben Geldleistungen kommen als Mietentgelt auch Sachleistungen in Betracht, die der Mieter als Gegenleistung an den Vermieter erbringt. Wollen Ehegatten aber, dass ein solches Mietverhältnis auf Tauschbasis steuerlich anerkannt wird, dann muss es einem Fremdvergleich standhalten. Der Bundesfinanzhof hat daher den Mietvertrag zwischen einem Ehepaar nicht anerkannt, weil darin als Gegenleistung für die Überlassung von Praxisräumen ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Geschäftswagen der Praxis ohne eine Festlegungen über den Fahrzeugtyp, eine Kilometerbegrenzung oder andere nähere Regelungen vereinbart war.