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Ein gewerblicher Grundstückshandel kann selbst dann vorliegen, wenn Grundstücke nicht verkauft, sondern nur in eine Gesellschaft eingebracht werden, sofern die Gesellschaft dabei auch die Verbindlichkeiten übernimmt, die auf den Grundstücken lasten. Auch solche Einbringungen sind auf die Drei-Objekt-Grenze anzurechnen, und zwar nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg selbst dann, wenn die Einbringung nur dazu dient, die Vermögensnachfolge zu regeln.