Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Veräußerungskosten beim Immobilienverkauf

Wenn der Veräußerungsgewinn nur teilweise steuerpflichtig ist, weil die Immobilie vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre gekauft wurde, sind auch die Veräußerungskosten nur anteilig abziehbar.

Für Immobilien, die vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre gekauft wurden, ist nur der Teil des Verkaufsgewinns steuerpflichtig, der auf den Zeitanteil nach der Gesetzesänderung fällt. Entsprechend hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Kosten für die Veräußerung der Immobilie zeitanteilig zuzuordnen sind und nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-21 wid-69 drtm-bns 2024-11-21