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Eigentlich sind Maklerkosten, die beim Verkauf eines Mietobjekts entstehen als Veräußerungskosten nicht steuerlich abziehbar. Eine Ausnahme von der Regel zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster, denn wenn der Verkaufserlös zumindest teilweise der Finanzierung von Mietobjekten dient, können die Maklerkosten auch anteilig als Geldbeschaffungskosten bei den Werbungskosten angesetzt werden. Voraussetzung ist aber eine entsprechende vertragliche Gestaltung. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof, bei dem die Revision anhängig ist.