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Wer eine Immobilie erbt oder als Schenkung erhält, kann die Abschreibung des Erblassers oder Schenkers fortführen. Das gilt auch für eine mittelbare Schenkung, bei der statt der Immobilie ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt wird, davon den Immobilienkauf zu finanzieren. Für das Niedersächsische Finanzgericht ist so eine mittelbare Schenkung nicht anders zu behandeln als eine direkte Schenkung. Zwar stellt der bezahlte Kaufpreis für den Beschenkten keinen echten Aufwand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Allerdings sei der Kauf wirtschaftlich dem Schenker zuzurechnen, der mit der Schenkung - ob nun direkt oder mittelbar - auch seinen Anspruch auf Abschreibung an den Beschenkten überträgt.