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Wegen der gesetzlichen Abzugsbeschränkung oder aus anderen Gründen kommt es immer wieder vor, dass ein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber oder - im Fall eines Selbstständigen - an den Auftraggeber vermietet wird. Bei einem Selbstständigen kann das laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Folge haben, dass die Einkünfte aus der Vermietung an den Auftraggeber Teil der gewerblichen Einkünfte sind, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre. Wenn aber keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, kommen wieder die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen für ein Arbeitszimmer zum Tragen. In diesem Fall erhöhen zwar die Mieteinnahmen den Gewinn, die damit verbundenen Ausgaben reduzieren ihn aber nicht zwangsläufig.