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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, selbständige Wirtschaftsgüter. Wird allerdings ein einzelner Raum für mehrere Zwecke genutzt, ist keine weitere Aufteilung vorgesehen. Stattdessen ist der Raum als Ganzes zu beurteilen. Die Hälfte einer Doppelgarage, die zur Abstellung des Firmenwagens dient, kann daher laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs kein notwendiges Betriebsvermögen sein, weil höchstens die Hälfte der Garage betrieblich genutzt wird. Es ist aber möglich, die Doppelgarage insgesamt als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.