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Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss.
Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht. Das Bundesfinanzministerium hat daher eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte.
In diesem Fall entfällt die ansonsten erforderliche aufwendige Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen und ans Finanzamt übermitteln. Aus der Anlage werden weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt.
Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.
Da die Anlage mit der Vereinfachungsregelung von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, liegt einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vor. Damit stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk auch kein Betriebsvermögen dar. Entsprechend fällt später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust an. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven ermittelt und festgestellt werden.
Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume gelegentlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro im Jahr betragen.
Für die Ausübung des Wahlrechts genügt eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt, in der die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und der Installationsort enthalten sein müssen. Die Erklärung kann auch über die ELSTER-Website oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Fallen die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu einem späteren Zeitpunkt weg - beispielsweise weil die Anlage vergrößert wurde - müssen Sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.
Im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft dagegen nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Entsprechend hat das Liebhabereiwahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen.
Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind.
Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.