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Auch wenn die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden und nun ergänzt: Bei der Bebauung freier Grundstücke wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der unbedingte Entschluss zum Verkauf spätestens beim Abschluss der Bauverträge gefasst worden ist. Eine langfristige Vermietung der gewerblich genutzten Räume spricht jedenfalls nicht gegen die Verkaufsabsicht.