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Vereinzelt hatten schon Finanzgerichte so entschieden, jetzt hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt: Barzahlung führt dazu, dass die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Nur bei unbarer Zahlung können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. In dieser Vorgabe sieht der Bundesfinanzhof weder einen Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen das Gleichheitsprinzip. Der Gesetzestext selbst sah von Anfang an eine unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass die beim Leistungsempfänger abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung vom Leistungserbringer auch versteuert wird.